Satzung des Vereins Bürgerhaus Drenke e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein heißt “Bürgerhaus Drenke “ und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister
  2. Der Sitz ist in Beverungen-Drenke.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben und Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Betreibung des im Eigentum der Stadt Beverungen stehenden Bürgerhaus in Drenke als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung NRW. Er fördert dabei insbesondere die Vereinstätigkeit der heimischen Vereine durch Bereitstellung und Unterhaltung der Räumlichkeiten.

§ 3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Verein (gem. § 56 BGB mindestens 7) sind:
    1. der jeweils Bezirksausschussvorsitzende der Ortschaft,
    2. Mitglieder können weiterhin jeder volljährige Einwohner der Ortschaft und
    3. Mitglieder der örtlichen Vereine werden.
  2. Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.

§ 4

Mitgliedsbeitrag

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 5

Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung .
  2. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, nämlich
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer
    5. dem Bezirksausschussvorsitzenden/Ortsvorsteher
    6. 4 weiteren Beisitzern als Delegierte aus den 4 Drenker Vereinen
  3. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
  6. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und führt in den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Der Vorsitzende (bei Verhinderung sein Vertreter) vollzieht alle Schriftstücke im Namen des Vorstandes. Für den Fall der Verhinderung seines Stellvertreters bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die
  7. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt und haben nur Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.
  8. Der Vorstand wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden zur Vorstandssitzung einberufen. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 6

Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal pro Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies durch mindestens 1/4 aller Mitglieder oder durch den Vorstand unter Angabe
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    5. die Auflösung des Vereins
  4. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7

Einnahmen, Zahlungen und Kassenprüfungen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
    1. privatrechtlichen Nutzungsgebühren für die Nutzung des Bürgerhauses in
    2. Spenden und Sponsoring
    3. Aufwendungszuschüssen der Stadt.
  2. Zahlungen dürfen nur nach Zahlungsanweisung des Vorsitzenden und des
  3. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Kassenprüfung hat wenigstens einmal jährlich stattzufinden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8

Beschlüsse, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
  3. Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Antrag von 1/4 der Anwesenden durch Stimmzettel in geheimer Wahl. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen den Ausschlag.

§ 9

Schlussbestimmungen

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Beverungen zu, die es unmittelbar ausschließlich für Zwecke der Ortschaft Drenke zu verwenden hat.
  2. Die Satzung tritt am 21.02.06 in Kraft.